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Arbeitsmedizinische Vorsorge

Besondere Gefahren bedürfen besonderer Regelungen. Insbesondere bei Tätigkeiten, bei denen ein Unfall schwerwiegende Folgen für die Gesundheit oder sogar das Leben des Betroffenen haben könnte, werden von Seiten der Versicherungen klare Kriterien vorgegeben. Für Atemschutzgeräteträger hat der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband im Jahr 2005 die bis heute gültige Richtlinie "Arbeitsmedizinische Vorsorge für Atemschutzgeräteträger im Feuerwehrdienst" herausgegeben.

Darin werden folgende wesentliche Punkte geregelt:

  • Verantwortlich für die fristgerechte Durchführung notwendiger Untersuchungen ist der Kommandant. Jeder Atemschutzgeräteträger unterliegt jedoch er Eigenverantwortlichkeit und hat Veränderungen in seiner Tauglichkeit zu melden.
  • Der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde hat die Aufgabe den Kommandanten zu kontrollieren und die Kosten der Untersuchungen zu zahlen.
  • Die Untersuchung darf nur von einem dafür ermächtigten Arzt durchgeführt werden.
  • Festlegung der Fristen fürErst- und Nachuntersuchungen

Auszug aus der GUV – X 99950

Die medizinischen Vorsorgeuntersuchungen entsprechen bei Atemschutzgeräteträgern dem Grundsatz G26.3. Folgende Untersuchungen werden dabei gefordert:

  • Lungenfunktionsprüfung
  • Belastungs-EKG
  • Hörtest
  • Röntgenuntersuchung des Brustkorbs (nicht bei jeder Untersuchung)
  • Ausschluss von Krankheitsbildern die einer Tauglichkeit entgegen stehen, z.B.: Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens

 Im Anschluss an die Untersuchungen muss ein abschließendes Beratungsgespräch geführt werden, in dessen Nachgang der Arzt über die Einsatztauglichkeit entscheidet. Diese Entscheidung muss in einem vorgegebenen Formular dokumentiert und an die Gemeinde übermittelt werden. Dabei kann der Arzt folgende Entscheidungen treffen:

  • keine gesundheitlichen Bedenken
  • keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen (z.B.: Verwenden einer Maskenbrille bei Kurzsichtigkeit)
  • gesundheitliche Bedenken, befristet bis (Tauglichkeit unter Auflagen bis zum genannten Datum, dann zwingende Nachuntersuchung)
  • gesundheitliche Bedenken (keine Freigabe für Tätigkeiten unter Atemschutz)